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Re: Krankengeld und rückwirkender Rentenzubilligung
Verfasst: 5. Oktober 2009, 21:34
von Reinhard
TomRZ hat geschrieben:
Aus Deiner Antwort ergibt sich für mich eine weitere Frage: Was heißt 'die Sache ist vom Tisch', wenn ich den Anspruch auf Krankengeld voll ausschöpfe? Sollte ich bis dahin nicht voll erwerbsfähig sein, wäre ich doch ein Fall für die Rente, oder?
Viele Grüße,
Tom
Hallo Tom,
"vom Tisch" bei
völliger Ausnutzung der 78 Wochen ist natürlich unsinnig. Ein Versicherter hat Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld
innerhalb von drei Jahren. Diese drei Jahresfristen (starre Blockfristen) werden gebildet ab Beginn der erstmaligen Erkrankung. Erkrankungen, die z.B. die gleiche Ursache haben, werden zusammengezählt (innerhalb dieser drei Jahre). Sind die 78 Wochen voll ausgenutzt und der RV Träger stellt EU fest, bist Du ein Fall für die Rente, jo da hast Du Recht und wenn keine EU besteht, ein Fall für die Fürsorge. Die vorgenannte Wiedereingliederung war ein Beispiel. Während der Wiedereingliederung
besteht Arbeitsunfähigkeit. Sollte die Kasse danach evt. weiter das volle KG zahlen, wird sie immer alles tun um Leistungen auf der RV-Träger abzuwälzen, wenn dieser zuständig ist. Und das ist eben im Falle einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit so. Allgemein sei gesagt, dass man das Ende der KG-Bezuges in jedem Fall immer 1/4 Jahr vorher im Auge haben und bezüglich EU-Rente Maßnahmen ergreifen sollte. Sonst steht man wirklich ohne alles da. Um Dich (und andere Leser) nicht ganz zu verwirren, will ich vom evt. neuen Anspruch in einer neuen Blockfrist nichts schreiben. Das sind Ausnahmen, die sehr praxisfremd sind.
Abschließend will ich Dir nur sagen, dass Du die Sache so richtig anpackst. Herauszögern macht nur dann Sinn, wenn man nahtlos vom KG in die EU-Rente geht. Und das herauszögern geht auch nur eine gewisse Zeit, denn wie ich oben schrieb, machen die Kassen das auch nicht mit. In der Regel kann man bei Aufforderung zum Reha Antrag dann nur die 10 Wochenfrist ausnutzen.
Re: Krankengeld und rückwirkender Rentenzubilligung
Verfasst: 5. Oktober 2009, 22:04
von Reinhard
Reinhard hat geschrieben:TomRZ hat geschrieben:
Aus Deiner Antwort ergibt sich für mich eine weitere Frage: Was heißt 'die Sache ist vom Tisch', wenn ich den Anspruch auf Krankengeld voll ausschöpfe? Sollte ich bis dahin nicht voll erwerbsfähig sein, wäre ich doch ein Fall für die Rente, oder?
Viele Grüße,
Tom
Hallo Tom,
"vom Tisch" bei
völliger Ausnutzung der 78 Wochen ist natürlich unsinnig. Ein Versicherter hat Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld
innerhalb von drei Jahren. Diese drei Jahresfristen (starre Blockfristen) werden gebildet ab Beginn der erstmaligen Erkrankung. Erkrankungen, die z.B. die gleiche Ursache haben, werden zusammengezählt (innerhalb dieser drei Jahre). Sind die 78 Wochen voll ausgenutzt und der RV Träger stellt EU fest, bist Du ein Fall für die Rente, jo da hast Du Recht und wenn keine EU besteht, ein Fall für die Fürsorge. Die vorgenannte Wiedereingliederung war ein Beispiel. Während der Wiedereingliederung
besteht Arbeitsunfähigkeit. Sollte die Kasse danach evt. weiter das volle KG zahlen, wird sie immer alles tun um Leistungen auf der RV-Träger abzuwälzen, wenn dieser zuständig ist. Und das ist eben im Falle einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit so. Allgemein sei gesagt, dass man das Ende der KG-Bezuges in jedem Fall immer 1/4 Jahr vorher im Auge haben und bezüglich EU-Rente Maßnahmen ergreifen sollte. Sonst steht man wirklich ohne alles da. Um Dich (und andere Leser) nicht ganz zu verwirren, will ich vom evt. neuen Anspruch in einer neuen Blockfrist nichts schreiben. Das sind Ausnahmen die sehr praxisfremd sind.
Abschließend will ich Dir nur sagen, dass Du die Sache so richtig anpackst. Herauszögern macht nur dann Sinn, wenn man nahtlos vom KG in die EU-Rente geht. Wenn dann auch noch eine Wiedereingliederung ansteht sollte alles zügig laufen. Man kann ja vorher den Erfolg nicht genau vorhersagen. Wenn dann die Sache schief gehen sollte, ist wieder ein anzurechnender Zeitraum vergangen zusätzlich zu dem, was dann noch kommen kann.
Re: Krankengeld und rückwirkender Rentenzubilligung
Verfasst: 6. Oktober 2009, 14:11
von TomRZ
Hallo Reinhard,
vielen Dank für die Rückmeldung. Somit scheint die Sache ja ihren 'normalen' Gang zu nehmen und ich bin auf der richtigen Spur. Ich habe nicht vor in Rente zu gehen und will alles tun um wieder voll erwerbsfähig zu werden und möglichst lange zu bleiben.
Da Du offensichtlich über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten verfügst, möchte ich noch eine weitere Frage stellen.
Als zusätzliche Altersvorsorge habe ich über den Arbeitgeber eine Rentenversicherung mit BUZ (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) abgeschlossen. Auf Betreiben unserer Lohnbuchhaltung hat mir diese einen Antrag auf Versicherungsleistung zugeschickt. Nach meinem Verständnis entspricht 'Berufsunfähigkeit' in etwa eingeschränkter Erwerbsfähigkeit.
Sind Dir Fälle bekannt, in denen Betroffene mit einer BUZ zu tun hatten? Hat es Sinn, dort einen Antrag zu stellen, um evtl. vorübergehende/ rückwirkende Leistungen bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu erhalten?
Ich bin Dir sehr dankbar für Deine Hilfsbereitschaft und möchte Deine Zeit nicht über Gebühr in Anspruch nehmen. Falls Dir zu diesem Thema bisher nichts untergekommen ist, betreibe keinen Aufwand. Dann ackere ich die Versicherungsbedingungen selbst nochmal durch und wende mich nötigenfalls an entsprechende Stellen.
Vielleicht gibt es ja auch andere Forumsmitglieder, die persönliche Erfahrungen mit einer BUZ haben?
Viele Grüße,
Tom
Re: Krankengeld und rückwirkender Rentenzubilligung
Verfasst: 6. Oktober 2009, 22:30
von Reinhard
Hallo Tom,
Hab mich mal, nur als Orientierung, beim Deutschen Rentenversicherungsträger (also gesetzliche RV) umgesehen. Dies könnte man nur als grobe Richtlinie für sehen, bei Dir ist alles von dem geschlossenen Privatvertrag abhängig. Also bleibt Dir nichts anderes übrig Dich mit den Versicherungsbedingungen dieser Versicherung zu beschäftigen oder Dich beraten lassen.
Gesetzliche RV:
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhalten Sie, sofern Sie vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
Berufsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem oder einem anderen zumutbaren Beruf weniger als 6 Stunden täglich leisten kann, wie vergleichbare gesunde Berufstätige.
Dazu die medizinischen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom Rentenversicherunsträger nur als Vergleich: Die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Rente wegen Erwerbsminderung liegen bei Ihnen vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Ob Deine private BU-Versicherung auch Änderungen bei der direkten Tätigkeit verlangt? Möglich wäre es.
So kann ich Dir nicht weiterhelfe. Könntest mir dann mal in einer PN mitteilen, wie die Sache ausgegangen ist.
Meine doch zwischenzeitlich bescheiden Kenntnisse (15 Jahre aus dem Job) beziehen sich nur auf die "gesetzliche KV", bei privaten Versicherungsangelegenheiten bin ich leide auch ein "Blindfisch".
Bis dann, viel Erfolg und
alles Gute und Liebe
Reinhard
Re: Krankengeld und rückwirkender Rentenzubilligung
Verfasst: 7. Oktober 2009, 09:15
von TomRZ
Hallo Reinhard,
besten Dank, die Definitionen der Begriffe sind schon mal eine gute Basis.
Werde mich mal intensiv mit der gesetzlichen und privaten RV beschäftigen müssen. Bin ganz knapp vor dem 02.01.1961 geboren, am 23.12.1960.
Nochmals vielen Dank für die hilfreichen Hinweise und viele Grüße,
Tom