Hallo Tom,TomRZ hat geschrieben: Aus Deiner Antwort ergibt sich für mich eine weitere Frage: Was heißt 'die Sache ist vom Tisch', wenn ich den Anspruch auf Krankengeld voll ausschöpfe? Sollte ich bis dahin nicht voll erwerbsfähig sein, wäre ich doch ein Fall für die Rente, oder?
Viele Grüße,
Tom
"vom Tisch" bei völliger Ausnutzung der 78 Wochen ist natürlich unsinnig. Ein Versicherter hat Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Diese drei Jahresfristen (starre Blockfristen) werden gebildet ab Beginn der erstmaligen Erkrankung. Erkrankungen, die z.B. die gleiche Ursache haben, werden zusammengezählt (innerhalb dieser drei Jahre). Sind die 78 Wochen voll ausgenutzt und der RV Träger stellt EU fest, bist Du ein Fall für die Rente, jo da hast Du Recht und wenn keine EU besteht, ein Fall für die Fürsorge. Die vorgenannte Wiedereingliederung war ein Beispiel. Während der Wiedereingliederung besteht Arbeitsunfähigkeit. Sollte die Kasse danach evt. weiter das volle KG zahlen, wird sie immer alles tun um Leistungen auf der RV-Träger abzuwälzen, wenn dieser zuständig ist. Und das ist eben im Falle einer bestehenden Erwerbsunfähigkeit so. Allgemein sei gesagt, dass man das Ende der KG-Bezuges in jedem Fall immer 1/4 Jahr vorher im Auge haben und bezüglich EU-Rente Maßnahmen ergreifen sollte. Sonst steht man wirklich ohne alles da. Um Dich (und andere Leser) nicht ganz zu verwirren, will ich vom evt. neuen Anspruch in einer neuen Blockfrist nichts schreiben. Das sind Ausnahmen, die sehr praxisfremd sind.
Abschließend will ich Dir nur sagen, dass Du die Sache so richtig anpackst. Herauszögern macht nur dann Sinn, wenn man nahtlos vom KG in die EU-Rente geht. Und das herauszögern geht auch nur eine gewisse Zeit, denn wie ich oben schrieb, machen die Kassen das auch nicht mit. In der Regel kann man bei Aufforderung zum Reha Antrag dann nur die 10 Wochenfrist ausnutzen.